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Die Schweizer Patentbox - Gibt es für Sie steuerliche Einsparungsmöglichkeiten?

Einkünfte aus Patenten und vergleichbaren Rechten können auf kantonaler Ebene um bis zu 90% von der steuerbaren Gewinnsteuer abgezogen werden. Setzen Sie sich rechtzeitig mit dieser attraktiven Abzugsmöglichkeit auseinander!

Patentbox in der Schweiz - Worum geht es?

Die Patentbox ist da! Die ab 2020 wirksame Steuerreform der Schweiz ermöglicht es den Kantonen, steuerlich wettbewerbsfähiger und innovationsfreundlicher zu werden, indem Unternehmen Steuervergünstigungen für Einkünfte aus Immaterialgüterrechten gewähren. Ziel ist es, Forschung und Entwicklung zu fördern und Anreize für innovative Wertschöpfung zu schaffen.

Patentbox

Rentsch Partner und PwC helfen Ihnen gerne dabei, diese brandneue Gelegenheit optimal zu nutzen. Sprechen Sie mit uns, um herauszufinden, ob Sie sich für die neuen Abzugsmöglichkeiten qualifizieren und wie Sie die Patentbox nutzen können.

In der Zwischenzeit können Sie sich auf dieser Website über weitere Einzelheiten und das Optimierungspotential informieren.

In Kürze:

  1. Haben Sie patentierte oder patentierbare Technologie?
  2. Erzielen Sie mit Ihren patentierten Produkten höhere Margen als 6-7%?
  3. Üben Sie F+E-Aktivitäten grossteils in der Schweiz aus?
    • Wenn Sie diese 3 Fragen mit Ja beantwortet haben, sollten Sie von der Patentbox profitieren können. Bitte kontaktieren Sie uns umgehend für einen Austausch mit einem unserer Spezialisten.
    • Wenn Ihre F+E-Aktivitäten hauptsächlich im Ausland stattfinden, ist es ratsam, eine Machbarkeitsüberprüfung zum Patentboxabzug durchzuführen. Bitte kontaktieren Sie uns, um ein Treffen mit unseren Spezialisten zu vereinbaren.

Wie können wir helfen

Die Schweizer Steuerreform und die neue Patentbox bieten vielzählige Möglichkeiten. Aber in solch neuem Gebiet ist es gut, einen fachkundigen Experten zu haben. Kontaktieren Sie uns, um Ihren nächsten Schritt zu besprechen.

 
Benjamin Koch
Partner, Leader Transfer Pricing and Value Chain Transformation
PwC Schweiz
+41 58 792 43 34
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Alfred Köpf
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Matthias Städeli
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Steuerrechtliche Aspekte der Patentbox – das Wichtigste zusammengefasst

1. Wer ist geeignet

  • Grundsätzlich alle Unternehmen in der Schweiz welche über patentierte oder patentierbare Technologie verfügen.
  • Es spielt keine Rolle wer rechtlicher Eigentümer eines Patents ist, massgebend ist das wirtschaftliche Eigentum (i.e. wer die Kosten der Innovation getragen hat).
  • Auch Prozesspatente qualifizieren für die Patentbox.
  • Einen wesentlichen Faktor stellen die Substanzerfordernisse dar, welche nach dem modifizierten Nexus-Ansatz der OECD bestimmt werden.

2. Qualifizierender Patentbox-Erfolg

  • Der ermässigten Besteuerung der Patentbox unterliegt derjenige Teil des Patentbox-Erfolges, der die Substanzerfordernisse des modifizierten Nexus-Ansatzes der OECD erfüllt. Der Nexus-Quotient nimmt direkten Bezug auf die durch eine Schweizer Gesellschaft ausgeübten F+E-Aktivitäten. Akquisitionskosten sowie Auftragsforschungskosten mit verbundenen Gesellschaften im Ausland wirken sich auf dem Nexus-Faktor negativ aus, bzw. reduzieren den Vorteil aus der Patentbox.
  • Neben Lizenzerträgen oder Kapitalgewinnen aus Veräusserung von Patenten, qualifizieren auch Einkünfte aus dem Verkauf von patentierten Produkten ("embedded income").
  • Der Steuerpflichtige kann frei entscheiden wann und mit welchen Patenten er in die Patentbox eintreten will.

Der Eintritt in die Patentbox ist jedoch mit einem "Einkaufsmechanismus" verbunden, bei welchem die qualifizierten F+E-Aufwendungen, die in den letzten 10 Jahren steuerwirksam abgezogen zu berücksichtigen sind. In den Kantonen Zug und Zürich können diese Einkaufskosten in den ersten fünf Jahren mit Abzügen aus der Patentbox verrechnet werden. In Basel werden die Einkaufskosten im ersten Jahr nur sehr gering mit 0.5% besteuert.

3. F&E Sonderabzug

  • In vielen Kantonen kann auf Antrag ein zusätzlicher Abzug von maximal 50% auf in der Schweiz ausgeübten F+E-Aufwendungen vorgenommen werden.
  • Die Definition von F&E ist beim F+E Sonderabzug viel breiter als bei der Patent Box. Es beruht auf die Definition von Innovation, folgt Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) und beinhaltet:
    1. wissenschaftliche Forschung (Grundlagenforschung und anwendungsorientierte Forschung) sowie
    2. wissenschaftsbasierte Innovation.
  • Beim F+E Sonderabzug wird die Kostenbasis wie folgt definiert:
    1. die eigenen F+E-Lohnkosten zuzüglich Aufschlag von 35% zuzüglich
    2. 80% der Auftragsentwicklungs-kosten Dritter in der Schweiz.
  • Die Abzüge dürfen insgesamt 70% des steuerbaren Gewinns nicht überschreiten ("Entlastungsgrenze").

4. In Kraft treten der Patentbox

Die Steuerreform ist ab 2020 wirksam. Um bereits von Beginn weg von den neuen Abzugsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, sollten Sie ihre Eignung für die Patentbox sowie ihre Patentstrategie rasch möglichst überprüfen.

5. Vorteile

Reduktion der kantonalen Gewinnsteuerbelastung um bis zu 70% des steuerpflichtigen Gewinns.

Kantonale Gewinnsteuersätze und Umfang möglicher Entlastungen

Kanton Patentbox-entlastung F+E-Abzug Max. Entlastungs-begrenzung Effektiver Gewinnsteuersatz (nach Reform) Effektiver Gewinnsteuersatz (vor Reform)
AG 90% 50% 70% 18,61% 18,61%
AI 10% 0% 50% 12,66% 14,16%
AR 50% 50% 50% 13,04% 13,04%
BE 90% 50% 70% 21,04% 21,63%
BL 90% 20% 50% 17,97% 20,70%
BS 90% 0% 40% 13,04% 13,04%
FR 90% 50% 20% 14,17% 19,86%
GE 10% 50% 9% 14% 24,16%
GL 10% 0% 10% 12,43% 15,65%
GR 90% 0% 55% 14,73% 16,12%
JU 90% 50% 70% 17% 20,40%
LU 10% 0% 20/70% 12,32% 12,32%
NE 20% 50% 40% 13,57% 15,61%
NW 90% 0% 70% 11,97% 12,66%
OW 90% 50% 70% 12,74% 12,74%
SG 50% 40% 40% 14,50% 17,40%
SH 90% 25% 70% 14,18% 15,72%
SO 90% 50% 70% 16,32% 21,38%
SZ 90% 50% 70% 14,13% 15,02%
TG 40% 30% 50% 13,40% 16,43%
TI 90% 50% 70% 19,21% 20,55%
UR 30% 0% 50% 12,64% 14,92%
VD Offen Offen 50% 14% 14%
VS 90% 50% 34% 16,98% 21,57%
ZG 90% 50% 70% 11,91% 14,35%
ZH 90% 50% 70% 18,19% 21,15%

Quelle: PwC, Stand 07. November 2019

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IP- und Patentboxstrategie

Die IP-Strategie leitet sich direkt aus der Unternehmensstrategie ab und ist zentral für den Schutz der Innovationen eines Unternehmens. Bis zur Einführung der STAF konnten mit dem Patentschutz im Wesentlichen drei Strategien verfolgt werden:

  1. Offensiver Patentschutz
  2. Defensiver Patentschutz
  3. Auslizenzierung von Patenten als Mittel der Wertschöpfung
  • Mit der Einführung der Patentbox können neu Patente auch strategisch zu Steuerzwecken eingesetzt werden. Der Patentschutz als Mittel der Steueroptimierung ist somit in die gesamte IP-Strategie miteinzubeziehen.
  • Um optimale Abzüge zu ermöglichen sollte eine auf die bisherige IP-Strategie abgestimmte "Patentboxstrategie" entwickelt werden. Hierbei ist zu prüfen, wie mit möglichst geringem Aufwand welche Produkte oder Produktegruppen durch bestehende Patente oder gezielte Neuanmeldungen geschützt und damit steuerliche Vorteile erzielt werden können.

Qualifizierende Schutzrechte

Für die Patentbox eignen sich sowohl Patente als auch sogenannte vergleichbare Rechte. Hierbei kann sowohl ein nationales Patent, beispielsweise ein Schweizer, deutsches oder amerikanisches Patent, eingebracht werden. Des Weiteren qualifizieren auch "kleine Patente", wie Gebrauchsmuster oder Gebrauchsmusterzertifikate.

  • Als vergleichbare Rechte gelten ergänzende Schutzzertifikate (ESZ), geschützte Topografien, geschützte Pflanzensorten, geschützte Heilmittel, und Pflanzenschutzmittel, bei denen gemäss LWG ein Berichtschutz besteht.
  • Zu beachten ist allerdings, dass nur erteilte Patente, bzw. eingetragene Gebrauchsmuster und -zertifikate in die Patentbox eingebracht werden können, nicht jedoch anhängige Patentanmeldungen.

Hieraus ergeben sich je nach IP Situation des betreffenden Unternehmens verschiedene strategische Überlegungen. Falls hinsichtlich der Patentbox Lücken im IP Portfolio identifiziert werden, ist die Einreichung einer Schweizer Patentanmeldung zu bevorzugen, da das Schweizer Patent nicht auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft wird und damit eine rasche Erteilung innerhalb etwa eines Jahres erreicht werden kann. Im Gegensatz zu substantiell geprüften Patenten, wie dem Europäischen Patent, dem US-Patent oder dem deutschen Patent, kann das Unternehmen somit schnell in den Genuss steuerlicher Abzüge kommen.

Schützbare Gegenstände

Jede technische Lehre kann durch ein Patent geschützt werden, sofern sie neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Der Begriff "technische Lehre" ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Neben den klassischen technischen Erfindungen aus den Bereichen Technik, Chemie und Biotechnologie kann Software entgegen der weit verbreiteten Meinung auch als sogenannte computerimplementierte Erfindung geschützt werden.

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