Zulässigkeit und Bedingungen für die Durchführungen von Tierversuchen zur Entwicklung eines Heilmittels sind im Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) geregelt. Dieses Gesetz zählt zu den strengsten Tierschutzgesetzen der Welt. Zur Anwendung kommt hier das so genannte «3 R - Konzept», welches Tierversuchen drei Zielsetzungen zur Vorgabe macht: wenn möglich sind Tierversuche durch alternative Untersuchungsmethoden zu ersetzten (replace), die Anzahl der Tierversuche auf ein akzeptables Minimum zu reduzieren (reduce) und die Bedingungen der Tierversuche im Sinne des Tierschutzes zu verbessern (refine). Zusätzlich gilt das Kriterium der Würde eines Tiers welche zusätzlich zur TSchG in der Tierschutzverordnung (TSchV) geregelt ist.