Das einheitliche Patentgericht stellt ein neues internationales Gericht dar, das durch die EU Mitgliedstaaten, welche das EPGÜ ratifiziert haben, gemeinsam errichtet wurde.

Traditionell waren in den Mitgliedstaaten der EU nationale Gerichte für zivilrechtliche Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit europäischen Patenten, beispielsweise Klagen wegen Verletzung oder Nichtigkeit, zuständig. Dies konnte zu kostspieligen parallelen Verfahren in mehreren Staaten führen. Teilweise waren die darin gefällten Urteile widersprüchlich, was auf Kosten der Rechtssicherheit ging.

Nach Ablauf der Übergangsbestimmungen wird für zivilrechtliche Streitigkeiten, welche europäische Patente betreffen und unter die Jurisdiktion der EU Mitgliedstaaten fallen, welche das EPGÜ ratifiziert haben, das einheitliche Patentgericht primär ausschliesslich zuständig sein. Dies schliesst neben europäischen Patenten mit nationaler Validierung (herkömmlich) sowie einheitlicher Wirkung (neu) auch europäische Patentanmeldungen sowie ergänzende Schutzzertifikate (SPCs) zu durch solche Patente geschützten Erzeugnissen ein.

Das einheitliche Patentgericht umfasst ein sog. Gericht erster Instanz sowie ein Berufungsgericht. Das Gericht erster Instanz setzt sich aus einer Zentralkammer sowie aus mehreren Lokal- und Regionalkammern zusammen. Die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und vorerst (Juni 2023) eine Abteilung in München. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg.

 

Durch das neue internationale Gericht sollen kostspielige parallele Streitigkeiten vor mehreren nationalen Gerichten vermieden werden. Das einheitliche Patentgericht hat es sich ferner zur Aufgabe gemacht, qualitativ hochstehende Urteile in vergleichsweise kurzer Zeit zu fällen. Zudem soll durch eine Harmonisierung des materiellen Patentrechts sowie der Rechtsprechung die Rechtsicherheit erhöht werden.

Als Nicht-EU-Land ist die Schweiz nicht Teil des EPGÜ, und das Schweizerische Bundespatentgericht weiterhin primär für Zivilverfahren, welche Patente (national oder EP mit Validierung in der Schweiz) betreffen, zuständig. Allerdings können auch Schweizer Parteien ihre Patentrechte in den EU Mitgliedstaaten, welche das EPGÜ ratifiziert haben, vor dem einheitlichen Patentgericht durchsetzen. Auch ist es möglich, dass Klagen gegen Schweizer Parteien, die unter die Jurisdiktion dieser Staaten fallen, vor dem einheitlichen Patentgericht erhoben werden.

Links:
www.unified-patent-court.org
www.epo.org/law-practice/unitary/upc_de.html