Verantwortlich für die Nutzung von Musik im Internet bzw. von anderen geschützten Werken (z.B. Filmen, Bilder usw.) ist im oben umrissenen rechtlichen Rahmen grundsätzlich jener, welcher die rechtlich geschützten Stücke auf einem über das Internet zugänglichen Server verfügbar macht. Wer den Inhalt einer Website kontrolliert, ist dafür verantwortlich und muss die notwendigen Lizenzen einholen. Auch jener, welcher als sogenannter Störer (z. B. Service-Provider) die Urheberrechtsverletzung (indirekt) mitverursacht, duldet oder begünstigt, kann u. U. auf Unterlassung oder Beiseitigung verpflichtet werden. Für die Verpflichtung zu Schadenersatz wird jedoch Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorausgesetzt (Art. 41 OR).