Gemäss Art. 1 des schweizerischen Patentgesetzes werden für neue, gewerblich anwendbare Erfindungen Patente erteilt. Nach ständiger Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts liegt dann eine Erfindung vor, wenn auf Grund einer eigenartigen, schöpferischen Idee durch neue originelle Kombination von Naturkräften ein technischer Nutzeffekt und damit ein technischer Fortschritt erzielt wird (vgl. z.B. BGE 95 I 579 Erw. 3).

Die Patentierbarkeit von Erfindungen setzt insbesondere das Vorliegen folgender Merkmale voraus:

  1. Neuheit der Erfindung (in der Regel absolut, d.h. weltweit)
  2. Erfinderische Tätigkeit (d.h. nicht durch den Stand der Technik nahe gelegt)
  3. Die Erfindung ist gewerblich anwendbar.