Heilmittel sind nach Art. 2 und 4 Heilmittelgesetz (HMG) Arzneimittel und Medizinprodukte, die für die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen bestimmt sind. Heilmittel sind keine Lebensmittel, sondern Produkte mit einer Heilanpreisung und benötigen eine Zulassung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut (Swissmedic) (Art. 2 Abs. 3 LMG / Art. 5 Abs. 1 HMG).