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14Jan2013

Vollstreckbarkeit eines genügend bestimmten Vergleichs

Die Y. & Co. AG sowie die Z. Holding AG trugen als Klägerinnen im Jahr 2010 einen Streit gegen die beklagte Z. AG (damals noch Q. SA) aus. Die Parteien schlossen dahin gehend einen Vergleich, dass die Beklagte sich verpflichtete, von Q. SA umzufirmieren in X. SA. Die Beklagte verpflichtete sich darüber hinaus, ihren bisherigen Marktauftritt beizubehalten und ihn mit dem Zusatz X. deutlich lesbar und ebenfalls auf gelben Hintergrund mit schwarzer Schrift zu ergänzen. Mit Vollstreckungsgesuch vom 22. November 2011 gegen die X. AG stellten die Y. & Co. AG sowie die Z. Holding AG dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland insbesondere das Rechtsbegehren, die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den Vergleich umgehend zu erfüllen. Nach vorinstanzlicher Abweisung des Vollstreckungsgesuchs hiess das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde gut und setzte der Beklagten Frist zur Erfüllung des Vergleichs. Das Bundesgericht weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Nach Art. 336 Abs. 1 ZPO ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat (lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden ist (lit. b). Da ein gerichtlicher Vergleich lediglich mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO), erwächst er umgehend mit seinem Abschluss in formelle Rechtskraft. Die mit dem angefochtenen Entscheid vollstreckte Ziffer 3 des Vergleichs sei formell rechtskräftig und damit i.S.v. Art. 336 ZPO vollstreckbar, was auch die Beschwerdeführerin zugab. Der Regelungsinhalt der genannten Ziffer, also die Verpflichtung der Beschwerdeführerin, ihren bisherigen Marktauftritt beizubehalten und ihn bis am 30. Juni 2011 mit dem Zusatz X. deutlich lesbar und ebenfalls auf gelben Hintergrund mit schwarzer Schrift zu ergänzen, war für das Bundesgericht sodann auch in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht hinreichend bestimmt. Indem die Beschwerdeführerin rügte, der Regelungsinhalt von Ziffer 3 des Vergleiches sei für sie nicht praktikabel, wendete sie sich in der Sache gegen den ausgehandelten Inhalt des Vergleichs. Dieser bzw. dessen Angemessenheit bildet jedoch nicht Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens. Die Rüge, die Vorinstanz habe die Vollstreckbarkeit des Vergleiches zu Unrecht bejaht, war damit unbegründet.

Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei ihrer Verpflichtung gemäss Ziffer 3 des Vergleichs hinreichend nachgekommen bzw. habe diese bereits erfüllt. Die Vorinstanz kam demgegenüber zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nach dem im Vergleich festgesetzten Stichdatum des 30. Juni 2011 den Zusatz X. in diversen Fällen jedenfalls nicht in deutscher Sprache und nicht deutlich lesbar verwendet habe. Insoweit die Vorinstanz damit den Nachweis nicht für erbracht hielt, dass die Beschwerdeführerin ihre aus Ziffer 3 des Vergleichs fliessende Leistungspflicht erfüllt hat, hat sie zu Recht zulasten der Beschwerdeführerin entschieden, trägt diese doch für die materiellen Einwendungen gegen die Leistungspflicht die Beweislast. Die Rüge, die Vorinstanz habe gegen Beweisregeln im Vollstreckungsverfahren verstossen, war unbegründet.

(Entscheid des Bundesgerichts 4A_269/2012 vom 7. Dezember 2012)