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1Mai2013

Ungültige Markeneintragung YOU

Dr. Leonz Meyer ist Inhaber der Schweizer Wortmarke Nr. 2P-283471 - YOU, die 1976 im Markenregister eingetragen wurde. Diese Marke wird für insbesondere für Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (Klasse 3) beansprucht. Zudem ist er Inhaber der im Jahre 2008 Schweizer Wortmarke Nr. 568687 – YOU, eingetragen ebenfalls u. a. in der Klasse 3. Die Marionnaud Switzerland AG betreibt in der Schweiz die Parfümeriekette Marionnaud mit über 100 Verkaufsstellen. Dr. Meyer reichte im März 2010 beim Züricher Handelsgericht eine Markenverletzungsklage gegen Marionnaud ein. Er machte geltend, diese verletze seine Markenrechte und klagte insbesondere auf Unterlassung der Markenverwendung ONLY YOU. Die Beschwerdegegnerin erhob Widerklage und verlangte, die beiden Marken YOU des Klägers nichtig zu erklären. Mit Urteil vom 4. September 2012 wies das Handelsgericht die Klage ab und hiess die Widerklage gut. Dieses Urteil focht der Kläger beim Bundesgericht an. Das Bundesgericht stützte aber die vorinstanzliche Beurteilung, wonach das Wort YOU in Alleinstellung, ohne dass es grafisch originell oder fantasiereich dargestellt wäre, im Interesse des freien Wettbewerbs in der Schweiz nicht als Marke monopolisiert werden dürfe.

Nach Art. 2 lit. a MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden. Die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, liegen entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft, wobei sich gemäss Bundesgericht Überschneidungen ergeben können. Eine Monopolisierung des Ausdrucks YOU würde auch dessen Gebrauch in der Werbung beeinträchtigen. Es treffe zwar zu, dass ein Schutz des Zeichens YOU als Marke die Verwendung des Ausdrucks YOU als Bestandteil einer Marke nicht in jedem Fall verunmögliche, zumal diesem Bestandteil nur ein schwacher Schutzumfang zuzugestehen wäre. Indessen würde dessen Verwendung in zahlreichen Fällen gesperrt bzw. erheblich erschwert.

In einer solchen Sperrung oder Erschwerung der Verwendung eines unentbehrlichen und nicht substituierbaren Ausdrucks des Grundwortschatzes liegt gemäss Bundesgericht eine übermässige Behinderung des Geschäftsverkehrs, die für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses genügt. Dem Ausdruck YOU werde der Markenschutz nicht deswegen versagt, weil er unmittelbar den Destinatärkreis der markierten Waren in bestimmter Weise umschreibe. Seine Freihaltebedürftigkeit ergebe sich aus seiner Bedeutung als Zeichen, mit dem die Kunden angesprochen werden. Der Ausdruck grenze zwar nicht einen bestimmten Adressatenkreis ein. Er habe aber einen klaren Bezug zu den potentiellen Abnehmern, indem er diese in umfassender und dennoch persönlicher Weise angeht, fühle sich doch mit YOU jeder direkt angesprochen. Den Konkurrenten stehen keine gleichbedeutenden Alternativen zur Verfügung, um sich in der gerne verwendeten englischen Sprache in dieser persönlichen Weise an die Abnehmer zu richten. Zu den vom Beschwerdeführer angeführten Vergleichsbeispielen bemerkte das Bundesgericht, dass Wörter wie APPLE, CAMEL oder WINDOWS den Abnehmern einen bestimmten Sinngehalt vermitteln, der aber zu den damit gekennzeichneten Waren (Computer, Zigaretten bzw. Software) keinen Zusammenhang aufweise.

(Entscheid 4A_619/2012 vom 7. März 2013)