15Okt2013

BPatG: Wiederholungsgefahr bei der Unterlassungsklage, unrichtige Angaben im Sinne des UWG und Kriterien der Verwechslungsgefahr von Wortmarken

Die Klägerin und Beschwerdeführerin bezweckt die Fabrikation und den Handel von Leuchtmitteln. Sie ist Inhaberin der Wortmarke NAFA. Ihre Produkte wurden durch C vertrieben; diese beschäftigte auf dem Schweizer Markt den Beklagten und Beschwerdegegner 2 als Verkaufsagenten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin 1 bezweckt ebenfalls die Herstellung und den Handel von Leuchtstoffmitteln. Mit ihrer Klage rügte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegner das Geschäftsmodell kopiert und in unlauterer Weise Vertriebspartner abgeworben hätten. Diesbezüglich führte das Bundesgericht aus, dass das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraussetze. Eine Wiederholungsgefahr sei in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte die Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreite, sei doch in einem solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen werde.

Vorliegend bestritten die Beschwerdegegner, dass die Verletzungshandlungen in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Art und Weise stattgefunden hätten. Sie bestritten hingegen nicht, dass die behaupteten Handlungen an sich als widerrechtlich anzusehen seien. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe und die Vorbringen nicht gehört werden könnten. Zudem wollte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner verbieten, bestimmte unlautere Werbeaussagen zu verwenden. Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG insbesondere, wer über seine Waren unrichtige Angaben macht. Das Bundesgericht hielt fest, unrichtig könne nur sein, was auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfbar sei. Keine Tatsachenbehauptungen in diesem Sinne seien erkennbar übertriebene (reisserische) Anpreisungen, allgemein gehaltene Aussagen, Glücksversprechen und reine Werturteile, die keinen Tatsachenkern enthalten und nicht objektiv überprüfbar sind. Bei der Anpreisung "hochwertige Produkte" sei richtigerweise davon ausgegangen worden, dass sie gewisse Qualitätserwartungen wecke, andererseits aber auch ein übertreibendes Element erkennbar sei, zumal sich diese Anpreisung pauschal auf eine ganze Palette von Produkten mit unterschiedlicher Qualität beziehe. Es sei daher bundesrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz erkannte, in ihrer Gesamtheit werde die Produktpalette den mit der besagten Anpreisung erweckten Erwartungen gerecht. Die Aussage "wir produzieren" sei von der Vorinstanz zu Recht nicht als unlauter angesehen worden mit der Begründung, dass es in der heutigen arbeitsteiligen Welt normal sei, wenn jemand die Lampen nicht selbst produziere. So werde heute der Durchschnittskunde mit dem Hinweis "wir produzieren" nicht mehr die Erwartung verbinden, dass die Produkte von Mitarbeitern der entsprechenden Person hergestellt worden seien. Schliesslich sollte den Beschwerdegegnern aufgrund der Verwechslungsgefahr mit der Marke "NAFA" verboten werden, Beleuchtungsmittel unter den Bezeichnungen "NOVA" oder "NOVA Generation" anzubieten oder zu verkaufen. Das Bundesgericht führte aus, der Gesamteindruck von Wortmarken werde zunächst durch den Klang (Silbenmass, Aussprachekadenz, Aufeinanderfolge der Vokale) und durch das Schriftbild (Wortlänge, Buchstaben) und allenfalls durch ihren Sinngehalt bestimmt.

Die Vorinstanz sei bundesrechtskonform zum Schluss gekommen, dass zwar der erste und der letzte Buchstabe identisch seien, sich die gegenüberstehenden Buchstaben A und O bzw. F und V aber im Schriftbild deutlich voneinander unterschieden. Phonetisch stünden sich die Zeichen näher als optisch, die Aussprache klinge aber genügend unterschiedlich. Wesentlich sei auch, dass "NAFA" ein Fantasiebegriff sei, "NOVA" hingegen ein bekanntes Wort mit vielfacher Bedeutung, insbesondere „absolute Neuheit“.Vor diesem Hintergrund scheine eine Verwechslung von "NAFA" und "NOVA" ausgeschlossen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

(Entscheid des Bundesgerichts 4A_300/2013 vom 2. Oktober 2013)