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14Feb2014

Bundesgericht: Zum Verhältnis der Übertragungs- und Löschungsansprüche gemäss MSchG und UWG

Die Go Fast Sports & Beverage Company (Klägerin) mit Sitz in den USA vertreibt seit 1996 Bekleidung unter der Marke "GO FAST" und seit 2001 einen Energy Drink unter der Marke "GO FAST SPORTS". Die beklagte Go Fast Sports (Europe) AG wurde im Jahr 2003 von den Mitbeklagten A., B und D. gegründet. Die Klägerin machte geltend, die Go Fast Sports (Europe) AG habe bis 31. März 2008 als schweizerische Distributorin für die klägerischen Produkte fungiert.

Seit dem 1. April 2008 sei sie – ebenso wie die übrigen Beklagten – nicht (mehr) befugt gewesen, die Bezeichnung "Go Fast" bzw. "Go Fast Sports" und entsprechende Kennzeichen zu verwenden. Die Beklagten hätten trotzdem unter dieser Bezeichnung Produkte vertrieben. Die Klägerin erhob insbesondere Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Übertragung von Domainnamen und Marken, gestützt auf drei materiellrechtliche Grundlagen: Erstens berief sie sich auf die Priorität ihrer schweizerischen Wortmarke Nr. 515023 "GO FAST" (Art. 3 MSchG). Zweitens brachte sie vor, bei den Marken der Beklagten handle es sich um Agentenmarken im Sinne von Art. 4 MSchG. Drittens leitete sie ihre Ansprüche aus Art. 3 lit. d UWG ab. Das Solothurner Obergericht hiess die Klage weitgehend gut. Das Begehren auf Rechnungslegung gewährte es nur mit der zeitlichen Begrenzung. Die Klägerin wandte sich mit ihrer Beschwerde vor dem Bundesgericht gegen diese zeitliche Begrenzung ihres Rechnungslegungsanspruchs und die (angebliche) Abweisung des Gewinnherausgabeanspruchs sowie gegen die Ablehnung der Übertragung der beklagtischen Marken und Domainnamen. Das Bundesgericht liess die Frage der Schutzfähigkeit der Wortmarke der Klägerin "GO FAST" offen, da als Anspruchsgrundlage das UWG zum Zuge kam. Abgelehnt wurde ein Anspruch gemäss Art. 4 MSchG auf Übertragung der widerrechtlich eingetragenen Marke, da die beklagtischen Marken nicht identisch mit jener der Klägerin waren und es zur Herstellung des rechtmässigen Zustands genüge, wenn die Klägerin die Feststellung von deren Nichtigkeit und deren Löschung verlangen könne. Obiter dictum hielt das Bundesgericht auch an seiner Praxis fest, einen Anspruch auf Übertragung widerrechtlich registrierter Domainnamen zu gewähren. Im vorliegenden Fall würde es jedoch ausreichen, wenn die Domainnamen den Beklagten entzogen bzw. gelöscht würden. Hinsichtlich der Beschwerde der Beklagten war einzig der Einwand zu prüfen, die Klägerin könne sich nicht auf das UWG berufen, da sie bisher nie am schweizerischen Markt tätig gewesen sei und es auch heute nicht sei. Es stellte sich damit die Frage, ob ein ausländischer Kläger seine Aktivlegitimation damit begründen könne, er werde durch unlauteres Verhalten in der Schweiz in seinen wirtschaftlichen Interessen (im Ausland) betroffen. Erforderlich sei für die Aktivlegitimation, dass der ausländische Kläger am inländischen Wettbewerb, den das UWG schützt, teilnehme. Dies träfe gestützt auf die vorinstanzlich festgestellte Sachverhaltsfeststellung zu. Während die Beschwerde der Beklagten vollumfänglich abgewiesen wurde, hatte jene der Klägerin einzig in einem (marginalen) Punkt Erfolg: Die Vorinstanz hätte – anstatt über den Gewinnherausgabeanspruch im Dispositiv zu schweigen – die Klägerin ermächtigen sollen, den Gewinnherausgabeanspruch nach erfolgter Rechnungslegung genau zu beziffern. In diesem Punkt wurde die Beschwerde gutgeheissen.

(Entscheide 4A_39/2011, 4A_47/2011 vom 8. August 2011)