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10Jul2014

KEYTRADER beschreibend für Waren und Dienstleistungen im Finanzbereich

Die UBS AG (Beschwerdeführerin) ist seit dem 26. Februar 1998 Inhaberin der Marke KEYTRADER. Die Keytrade Bank SA (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Belgien betreibt seit dem 24. Februar 2009 eine Schweizer Zweigniederlassung in Genf unter der Firma „Keytrade Bank SA, Bruxelles, succursale de Genève“. Die UBS AG erhob Unterlassungsklage gegen die Verwendung des Zeichens „Keytrade“ durch die Keytrade Bank SA, woraufhin diese widerklageweise die Nichtigerklärung der Marke KEYTRADER verlangte. Am 30. August 2012 änderte die Beklagte ihre Firma in „STRATEO, Genève, succursale de Keytrade Bank SA, Bruxelles“. Das Handelsgericht des Kantons Aargau (Vorinstanz) hiess – soweit nicht durch die spätere Firmenänderung gegenstandslos geworden – die Widerklage gut und erklärte die Marke „KEYTRADER“ der Beschwerdeführerin nichtig. Die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2014 teilweise gut.

In einem ersten Schritt hatte das Bundesgericht die Frage zu beantworten, ob die Marke KEYTRADER zum Gemeingut i.S.v. Art. 2 lit. a MSchG gehört und damit vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Zum Gemeingut gehören unter anderem beschreibende Zeichen, die sich in Angaben über bestimmte Merkmale der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen erschöpfen und daher die zu deren Identifikation erforderliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nicht aufweisen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die massgebenden Adressaten im Publikum unter dem Zeichen KEYTRADER einen „Schlüsselhändler“, d.h. einen besonders wichtigen Händler bzw. Wertpapierhändler, verstehen würden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz entschied es sodann, dass das Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die dem Finanzbereich zugeordnet sind, beschreibend und damit nicht unterscheidungskräftig sei. Den Einwand, dass sich die Marke im Verkehr durchgesetzt habe, verwarf das Bundesgericht, da die Beschwerdeführerin den Nachweis der Bekanntheit bei einem überwiegenden Teil der Schweizer Bevölkerung nicht erbringen konnte. Auch die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) blieb erfolglos, da gemäss Bundesgericht die Markeneintragung kein wohlerworbenes Recht am Ausschliesslichkeitsanspruch schaffe, sondern unter dem Vorbehalt der Beurteilung durch den Zivilrichter stehe (vgl. Erw. 5.1). Folglich wies das Bundesgericht die Beschwerde in diesen Punkten ab und bestätigte die Nichtigerklärung der Marke KEYTRADER durch die Vorinstanz.

In einem weiteren Schritt hatte sich das Bundesgericht auch mit der Prüfung des lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutzes bezüglich des Zeichens KEYTRADER durch die Vorinstanz auseinanderzusetzen. Diese hatte korrekterweise erwogen, dass eine separate Prüfung der lauterkeitsrechtlichen Verkehrsgeltung vorzunehmen sei, da diesbezüglich ein engerer Begriff der massgebenden Verkehrskreise gilt. In der Folge verneinte sie die lauterkeitsrechtliche Verkehrsgeltung jedoch mit Verweis auf markenrechtliche Argumente. Das Bundesgericht taxierte diese Beurteilung bzw. Begründung als widersprüchlich und hiess die Beschwerde in diesem Punkt gut. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung der lauterkeitsrechtlichen Verkehrsgeltung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

(Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2014 vom 27. Juni 2014 [zur Publikation vorgesehen])