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22Jan2020

Zivilrechtliche Ansprüche bei Kapillarimporten gemäss Art. 13 Abs. 2bis MSchG

Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 4A_379/2019 vom 4. Dezember 2019 mit der Frage, welche zivilrechtlichen Klageansprüche einem Markeninhaber zustehen, wenn unter seinem Zeichen gewerblich hergestellte Waren zu privaten Zwecken ein-, aus- oder durchgeführt werden (Kapillarimporte gemäss Art. 13 Abs. 2bis MSchG). Konkret ging es um die Legitimation zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Auskunftsbegehren nach Art. 55 Abs. 2 lit. b und c MSchG.

Das Handelsgericht des Kantons Zürich hatte vorinstanzlich die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber bei der Einführung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG ausschliesslich ein Vorgehen nach Art. 72 ff. MSchG, also das Zurückbehalten von Waren durch die Zollverwaltung, vorgesehen hatte. Allerdings könne der Markeninhaber gegen den privat handelnden Konsumenten keine Unterlassungs-, Beseitigungs- oder sonstigen zivilrechtlichen Ansprüche aus Art. 55 und 57 MSchG geltend machen.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es führte an, dass der Markeninhaber seine Rechte erst dann durchsetzen könne, wenn ihm auch die hierfür notwendigen Rechtsdurchsetzungsrechte von Art. 51 ff. MSchG offenstehen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz hätte zur Folge, dass dem Markeninhaber bei Kapillarimporten nur ein nutzloses Konstrukt zur Verfügung stehen würde, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein konnte. Es kam in einer grammatikalischen und systematischen Auslegung von Art. 13 Abs. 2bis MSchG zum Schluss, dass dem Markeninhaber auch dann einschränkungslos alle zivilrechtlichen Ansprüche zustehen, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage folgte das Bundesgericht hingegen der Auffassung der Vorinstanz, dass es dem Markeninhaber am notwendigen Rechtsschutzinteresse an einem Unterlassungsbegehren fehle. Bezüglich des geltend gemachten Auskunftsbegehrens stellte es fest, dass die Vorinstanz keinerlei Ausführungen gemacht habe und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.