Welche Zeichen können als Marke dienen?

Als Zeichen gewählt werden können Buchstabenfolgen, Abkürzungen, Zahlen, Logos, Bilder, Hologramme, spezielle Formen (Toblerone®-Packung, Mercedes®-Stern), Tonfolgen.

Dürfen fremdsprachige Zeichen gewählt werden?

Ja. Nicht registriert werden können aber deutsche, französische, italienische oder englische Begriffe, welche eine Übersetzung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder eine Anpreisung (Bsp. "Masterpiece") sind.

Dürfen Farben in den Schutz einbezogen werden?

Grundsätzlich kann für jedes Zeichen ein Farbanspruch erhoben werden. Jedoch können Farben an sich (Ovomaltine®-"Orange") nur ausnahmsweise registriert werden, nämlich dann, wenn die Marke während langer Zeit als Markenzeichen eingesetzt worden ist und einen hohen Bekanntheitsgrad erworben hat (durchgesetzte Marke).

Wann ist es sinnvoll, Farben in den Schutz einzubeziehen?

Ein Farbanspruch ist in der Regel nur dann zu empfehlen, wenn eine Marke ohne farbliche Gestaltung nicht genügend kennzeichnungskräftig ist. Der Schutzbereich der Marke ist dann nämlich im Grundsatz auf die entsprechende farbliche Ausgestaltung eingeschränkt. Eine Ausnahme besteht dort, wo zwar andere Farben verwendet werden, der Abnehmer aber dennoch aufgrund der ansonsten analogen Ausgestaltung Zusammenhänge zwischen den Marken, respektive den Markeninhabern konstruiert.

Welche Zeichen sind von der Registrierung ausgeschlossen?

Nicht registrierbar sind unsittliche Zeichen (Bsp. Hakenkreuz), täuschende Zeichen ("Tango Kashmir" für synthetische Kleidung), anpreisende Zeichen ("SUPER") und generell Zeichen des Gemeingutes, es sei denn, diese hätten sich aufgrund eines langen Gebrauchs durchgesetzt.

Kann ein gemeinfreies Zeichen registriert werden?

Sofern das gewählte Zeichen als Begriff zum Gemeingut gehört, kann es dank einer grafischen Gestaltung trotzdem zur Eintragung gebracht werden. Allerdings besteht diesfalls kein Schutz gegen die Verwendung des gemeinfreien Zeichens in einer anderen Gestaltung durch Dritte.