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Für die meisten europäischen Länder gilt, dass eine Erfindung technischen Charakter aufweisen muss. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn sich die Patentanmeldung oder das Patent auf Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; oder auf die Wiedergabe von Informationen beschränkt.

Praktische Abgrenzungsprobleme ergeben sich insbesondere im Bereich von Computerprogrammen, (ästhetischen) Formschöpfungen sowie der Wiedergabe von Informationen. In diesen Bereichen ist die Rechtsprechung und Praxis der jeweiligen Patentämter zu berücksichtigen.

Die Neuheit einer Erfindung ist gegeben, wenn sich die Erfindung vom einschlägigen Stand der Technik unterscheidet. Zum Stand der Technik gehören grundsätzlich alle Informationen, welche vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag einer Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche Beschreibungen (Patentschriften, Zeitschriftenartikel oder sonstige Publikationen, Prospekte) sowie durch mündliche Beschreibungen (z.B. anlässlich von Vorstellungen an Tagungen oder Messen) oder durch tatsächliche Handlungen (z.B. Präsentationen von Prototypen) zugänglich gemacht worden sind.

Eine Erfindung beruht dann auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (vgl. Art. 1 PatG bzw. Art. 56 EPÜ).