28Apr2014

BPatG: Erlass einer superprovisorischen Massnahme gegen Bewerbung und Angebot eines Generikums während der Laufzeit eines Ergänzenden Schutzzertifikats

Die Klägerinnen A A/S und B AG waren Inhaberin bzw. ausschliessliche Lizenznehmerin für ein Grundpatent EP und ein Ergänzendes Schutzzertifikat (ESZ) für den Wirkstoff Z. Das ESZ hatte eine Laufzeit bis zum 31.05.2014. Das Produkt der Klägerinnen wurde unter der Markenbezeichnung P vertrieben. Die Klägerinnen beantragten u.a., superprovisorisch zu verbieten, dass die Beklagte C AG die Arzneimittel X und Y, jeweils mit dem einzigen Wirkstoff Z, innerhalb der Schutzdauer des ESZ bewerbe oder sonst benütze.

Die Klägerin B AG habe durch Erkundigung eines Apothekers erfahren, dass eine Aussendienstmitarbeiterin der Beklagten am 24.03.2014 in der Apotheke ein Bestellformular zugunsten der Arzneimittel der Beklagten vorgelegt habe. Das Formular weise das Logo der Beklagten auf. Daneben sei es dahingehend vorausgefüllt gewesen, dass die klägerische Markenbezeichnung P verwendet werde und nur noch die Bestellmenge eingesetzt werden brauchte.

Das Bundespatentgericht erachtete bei diesem Sachverhalt eine Patentverletzung als glaubhaft. Insbesondere schloss es sich der deutschen Rechtsprechung darin an, dass selbst ein Angebot während der Schutzrechtsdauer erst auf den Ablauf des ESZ hin als Anbieten des geschützten Erzeugnisses zu verstehen und so als verbotene Benützungshandlung zu werten sei. Zumal die Beklagte glaubhafterweise keine Produkte der Klägerinnen vertreibe, sei die verwendete Markenbezeichnung P der Klägerinnen als Tarnung zu verstehen. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil sei ebenfalls glaubhaft bzw. hier geradezu offensichtlich und ein Einschreiten dringlich geboten, da sich der Nachteil immer weiter verstärke. Das Bundespatentgericht sprach das beantragte Verbot superprovisorisch aus und setzte zugleich den Termin für die Verhandlung an.

(Entscheid in der Rechtssache S2014_003 vom 31.03.2014)