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29Apr2014

BPatG: Festsetzung einer Kaution bei Nichtigkeitsklage

Die Klägerin A (Sitz in den USA) klagte im September 2013 gegen die B GmbH auf Feststellung, dass der schweizerische Teil des Europäischen Patents „Selbstausrichtende Abtastsonden für Rastersondenmikroskop“ für nichtig zu erklären sei. Es ergab sich, dass die Klage gegen eine falsche Beklagte gerichtet worden war. Die richtige Beklagte, C AG, verlangte eine Sicherheitsleistung für allfällige Parteientschädigung in einer Höhe von 60'000 CHF, basierend auf einem Streitwert von 250'000 CHF. Die Klägerin ging dagegen von einem Streitwert von 40'000 CHF aus.

Das Bundespatentgericht hielt fest, dass die Klägerin aufgrund ihres Sitzes in den USA dem Grunde nach kautionspflichtig sei (Art. 99 I lit. a ZPO). Die Höhe richte sich nach den mutmasslichen Parteikosten, die ihrerseits vom Streitwert und dem prognostizierten Prozessaufwand abhingen. Bei Uneinigkeit der Parteien über den Streitwert setze das Gericht diesen fest (Art. 91 II ZPO). Massgeblich seien der Ertragswert für den Patentinhaber; die Art der Prozessführung könne als Indiz gewertet werden. Das Bundespatentgericht erachtete die bisherigen Eingaben (Klageschrift von 60 Seiten mit mehr als 50 Beilagen) sowie die verbleibende Restlaufzeit des Patents von ca. 12 Jahren als Anzeichen für einen nicht unbedeutenden Streitwert. Es setzte diesen auf 250'000 CHF fest und erlegte der Klägerin davon ausgehend eine Sicherheitsleistung von 60'000 CHF auf (Art. 5 sowie Art. 9 II, Art. 3 lit. a Kostenreglement-PatGer).

(Entscheid in der Rechtssache O2013_013 vom 10.04.2014)