9Okt2014

Beschränkung eines Patents nach Abschluss des bundespatentgerichtlichen Verfahrens wird in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht berücksichtigt

Vor Bundespatentgericht war die Nichtigerklärung eines schweizerischen Teils eines europäischen Patents beantragt worden. Während des Nichtigkeitsverfahrens schränkte die Beschwerdeführerin (vor Bundesgericht) Anspruch 1 des Patents mehrmals ein. Zudem reichte sie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bundespatentgericht einen neuen, vom Europäischen Patentamt (EPA) im Rahmen eines zentralen Beschränkungsverfahrens beschränkten Anspruch 1 ein. Das Bundespatentgericht erkannte am 17. September 2013 auf Nichtigkeit des schweizerischen Teils des europäischen Patents.

Die Patentinhaberin gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht. Im Rahmen ihrer Replik machte sie dabei geltend, inzwischen sei ein weiterer Beschränkungsantrag (vom 16. Oktober 2013) vor dem EPA genehmigt und der Entscheid am 12. Dezember 2013 veröffentlicht worden. Dieser Entscheid sei vor Bundesgericht zu berücksichtigen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren nur so weit vorgetragen werden können, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art. 99 BGG). Dies war vorliegend nicht der Fall. Echte Noven sind im Beschwerdeverfahren unzulässig. Die erneut beschränkte Fassung des Patentanspruchs wurde daher nicht berücksichtigt.

Das Bundesgericht lehnte weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls ab. So hielt es u.a. fest, dass eine von der Beschwerdeführerin beantragte Beweisabnahme zu der Frage, ob die Herstellung des erfindungsgemässen Klebebandes kostengünstiger sei als in einer Entgegenhaltung, vom Bundespatentgericht zu Recht abgelehnt worden war. Gegenstand des Patents sei das Klebeband selbst und nicht ein bestimmtes Herstellungsverfahren. Auch hatte sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass die technische Aufgabe darin bestehe, ein grosstechnisches Verfahren zu verbessern.

Der Entscheid des Bundespatentgerichts wurde letztendlich bestätigt.

(Entscheid 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014).