24Okt2014

Bestätigung eines Urteils des Bundespatentgerichts (Stufenklage)

Das Bundespatentgericht hatte mit Urteil vom 30.01.2014 (Rechtssache O2013_033) in einer Patentverletzungsklage der Richemont International S.A. gegen die De Grisogono S.A. die Letztere verurteilt, die Benützung des Patents CH 695 712 A5 zu unterlassen und Auskunft zu erteilen über die erfolgte Benützung. Hiergegen wandte sich die Beklagte mit Beschwerde in Zivilsachen.

Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass ein Entscheid der ersten Stufe einer Stufenklage (mit welcher in einer ersten Stufe auf Auskunft und Rechnungslegung geklagt wird und in einer zweiten Stufe auf Entschädigung, gestützt auf die Ergebnisse der Rechnungslegung) wie schon unter Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Organisationsgesetz mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, ohne dass die einschränkenden Voraussetzungen des Art. 93 I Bundesgerichtsgesetz (BGG) erfüllt werden müssten.

Es entschied, dass die vom Bundespatentgericht vorgenommene Ausführung „sous réserve de conclusions différents auxquelles aurait pu conduire une détermination adéquate de l’homme du métier et de ses connaissances“ unzulässig gewesen war, zumal ein Entscheid auf Basis der vorgetragenen und bewiesenen Tatsachen zu fällen sei. Auch wenn keine Berechtigung der Vorinstanz bestanden habe, sich über Konsequenzen von nicht ordnungsgemäss prozessual eingeführten Tatsachen zu äussern, sei dies aber im konkreten Fall ohne Entscheidrelevanz geblieben.

Im vorangegangenen Verfahren (das noch vor Existenz des Bundespatentgerichts vor einer kantonalen Instanz eingeleitet worden war) waren drei Expertisen zu technischen Fragen eingeholt worden. Diese kamen in Bezug auf die Frage, ob das Patent im Sinne von Art. 26 I lit. c Patentgesetz unzulässig erweitert worden und damit nichtig sei, zu unterschiedlichen Ergebnissen. Eine Erweiterung ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Fachmann sie unmittelbar und eindeutig der ursprünglichen Anmeldung als Ganzes entnehmen kann. Das Bundesgericht verwarf die Parteieinschätzung, wonach bereits aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse der Expertisen die Erweiterung nicht „eindeutig“ aus der ursprünglichen Anmeldung zu folgern sein könne.

Auch mit weiteren Vorbringen drang die Beschwerdeführerin nicht durch, so dass das bundespatentgerichtliche Urteil bestätigt wurde.

(Entscheid 4A_142/2014 vom 2.10.2014).