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Kosmetische Mittel sind Gebrauchsgegenstände und gemäss Verordnung über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (LGV) Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen oder äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen. Und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

Generell gilt, dass nur sichere Gebrauchsgegenstände, welche die Konsumenten nicht täuschen, in Verkehr gebracht werden dürfen. Ein Gebrauchsgegenstand gilt als sicher, wenn er bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur minimale Gefahren birgt oder nur solche, die sich mit seinem normalen Gebrauch vereinbaren lassen du die unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter vertretbar sind. Weitere rechtliche Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler von kosmetischen Mitteln werden in der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) geregelt. Die VKos enthält insbesondere die Anforderungen an die Dokumentation (Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei), die Liste der in kosmetischen Mitteln beschränkt zulässigen oder verbotenen Stoffe (legale Zusammensetzung), die Kennzeichnungsvorgaben (Etikette, Behälter und Werbung) sowie die Herstellungs- und Hygienevorschriften (technische Normen, gute Herstellungspraxis).

Gebrauchsgegenstände und somit auch kosmetische Mittel fallen unter das «Cassis-de Dijon Prinzip», so dass hier das europäische Recht zur Anwendung kommen kann.

Rentsch Partner AG unterstützt seine Klienten bei der Einstufung, Etikettierung und Aufmachung von kosmetischen Mitteln im Schweizer und Europäischen Recht.