Mit welchen Angaben und in welcher Form Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen, richtet sich nach dem Lebensmittel und nach der Position des Unternehmers in der Lebensmittelkette. Grundsätzlich besteht nach dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) eine Auskunftspflicht über das Produktionsland, die Sachbezeichnung sowie die Zutaten des Lebensmittels. Vorverpackte und offen angebotene Lebensmittel müssen die Konsumenten und Konsumentinnen über die Sachbezeichnung, die Zutaten, das Allergiepotenzial, die Haltbarkeit, das Produktionsland des Lebensmittels, die Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten, die Nährwertdeklaration, die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren bei der Herstellung sowie über Hinweise zur sachgemässen Verwendung sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann, informieren (Art. 36 & 39 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)).