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Open Source Software Lizenzen werden in der Praxis primär nach einer Lizenzbedingung unterschieden, die unter dem Begriff "Copyleft" als Gegenstück zu "Copyright" bekannt geworden ist. Das Coypright (Urheberrecht) dient dem Schutz des geistigen Eigentums des Urhebers an einem Werk bzw. an einem Computerprogramm. Der Urheber hat üblicherweise ein Interesse an einem starken und umfassenden Exklusivrecht, welches ihn möglichst oft berechtigt, die Nutzung seines Werks zu untersagen oder aber zumindest materiell davon zu profitieren. Im Gegensatz dazu stellt die genannte Lizenzbedingung ("Copyleft") sicher, dass der Source Code einer Open Source Software (OSS) ausdrücklich weitergegeben werden muss, wobei auch vorgeschrieben wird, welche Weitergabebedingungen für eine veränderte Version des Lizenzgegenstands gelten sollen. OSS-Lizenzen werden im Übrigen auch danach unterschieden, ob sie mit der GNU General Public License (GPL) kompatibel sind oder nicht (vgl. dazu: Free Software Foundation).

Lizenzen mit strenger Copyleft-Bestimmung verpflichten den Anwender, seine Änderungen am usprünglichen Werk unter den exakt gleichen Bedingungen zu veröffentlichen. Der Gebrauch des von einer derartigen Lizenz betroffenen Softwarecodes für die Weiterentwicklung eines eigenen Computerprogramms ist zwar erlaubt. Das erweiterte bzw. weiterentwickelte Werk darf aber nur unter derselben Lizenz weiterverbreitet werden, womit Weiterentwicklungen zwingend frei bleiben. Berühmtestes Beispiel einer derartigen Lizenz ist die GNU General Public License (GPL).

Andererseits gibt es Open Source Lizenzen, die auf eine Copyleft-Bedingung verzichten. Damit werden die Rechte der Nutzer dieser Software nicht massgeblich eingeschränkt. Bekannteste Lizenzen ohne Copyleft-Bedingung sind die Berkeley Software Distribution License (BSD) sowie die Lizenz der Apache Software Foundation. Jemand, der eine BSD-lizenzierte Software nutzt oder weiterentwickelt, darf seine Weiterentwicklung kostenlos oder kostenpflichtig mit oder ohne Source Code weitergeben.

Dazwischen gibt es Lizenzformen, die zwar Copyleft-Bedingungen enthalten, die aber nur die direkte Weiterentwicklung des lizenzierten Softwarecodes betreffen und es dem Entwickler erlauben, seine Rechte an eigenen Weiterentwicklungen zu behalten. Als Beispiel hierfür wäre die Mozilla Public License (MPL) zu nennen, wonach die freie Zugänglichkeit des Source Codes für das ursprüngliche Werk gewährleistet werden muss, nicht hingegen für die zusätzlichen Dateien einer Weiterentwicklung, die keinen MPL-Code enthalten. Damit wird es möglich, die selber entwickelten Teile einer Software, die auf einer MPL basiert, proprietär zu verwerten und z.B. in eine Software Distribution einzubetten, solange sichergestellt wird, dass der usrpüngliche MPL-Code weiterhin frei zugänglich bleibt.