Von Naturerzeugnissen wird regelmässig erwartet, dass sie am angegebenen Ort gewachsen, gezüchtet bzw. gewonnen wurden. Die Bearbeitung jedoch kann auch andernorts erfolgen. Der Bearbeitungsort darf nur dann als Herkunftshinweis angegeben werden, wenn das Produkt durch die Bearbeitung seine charakteristischen Eigenschaften erlangt. Dies ist z. B. bei Schweizer Schokolade der Fall, für die der Kakao regelmässig aus Südamerika oder Afrika stammt und die Verarbeitung zur Schokolade in der Schweiz erfolgt.

Die Herkunft von Industrieprodukten bestimmt sich nach dem Ort der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe oder Bestandteile. Für die geographischen Angaben massgebend ist, wo der wesentliche Teil der Herstellungskosten anfällt und die Ware die wichtigsten Fabrikationsschritte durchläuft. Weiter sollen die wesentlichen Bestandteile und die Fabrikationsprozesse, welche dem Produkt die charakteristischen Merkmale verleihen, schweizerisch sein. So darf etwa ein Füllfederhalter, bei welchem lediglich die Goldfeder in der Schweiz hergestellt wurde und alle übrigen Teile aus dem Ausland stammen, nicht als Schweizer Produkt bezeichnet werden (Handelsgericht St. Gallen, St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis 1968, Nr. 17). Hinzuweisen ist auf spezielle Regelungen im Zusammenhang mit Uhren, welche sich in der "Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren" (SR 232.119) finden. Einen aktuellen Entscheid zu diesem Thema finden Sie im Newsbereich (Unlautere Verwendung der Bezeichnung "Schweiz") oder als Volltext (Urteil des Bundesgerichts 4C.361 vom 22. Februar 2006).

Bei Dienstleistungen bestimmt sich die Herkunft in erster Linie nach dem Geschäftssitz derjenigen Person, welche die Dienstleistung erbringt (Einzeldienstleistung) oder nach dem Firmensitz des Unternehmens, das die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausübt (Massendienstleistungen).