Danach darf eine Einschränkung der Patentansprüche beim IGE auch noch zeitlich nach Vorliegen des Fachrichtervotums vorgenommen werden. Eine solche Einschränkung stellt ein echtes und daher zulässiges Novum dar, das im Rahmen eines hängigen Verfahrens noch zu berücksichtigen ist. Wichtig war nach Auffassung des Bundespatentgerichts allerdings, dass die Einschränkung der Patentansprüche weder eine Änderung der klägerischen Rechtsbegehren noch eine Ergänzung des Sachverhalts erforderlich machte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.