Neben den Lebensmitteln fallen in der Schweiz auch die Gebrauchsgegenstände unter das Lebensmittelgesetz und damit die Lebensmittelkontrolle (siehe Bundesgesetz über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände, LMG).

Gebrauchsgegenstände sind Gegenstände, die unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:

  • Gegenstände und Materialien die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitten in Berührung kommen, oder die dazu bestimmt sind, ihre Bestandteile an Lebensmittel abzugeben (Bedarfsgegenstände);
  • Kosmetische Mittel und andere Gegenstände, Stoffe und Zubereitungen, die nach ihrer Bestimmung äusserlich mit dem Körper, mit den Zähnen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen;
  • Utensilien und Farben für Tätowierungen und Permanent-Make-up;
  • Spielzeug und andere Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind;
  • Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel;
  • Aerosolpackungen, die Lebensmittel oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten;
  • Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht anderen produktspezifischen Gesetzgebungen unterstellt sind;
  • Wasser, das dazu bestimmt ist, in Anlagen, die der Allgemeinheit oder einem berechtigten, nicht ausschliesslich privaten Personenkreis zugänglich sind, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, und das nicht dazu bestimmt ist, getrunken u werden, wie namentlich Dusch- und Badewasser in Spitälern, Pflegeheimen oder Hotels.

Wie auch bei den Lebensmitteln gilt für die Gebrauchsgegenstände, dass nur sichere Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden dürfen. Ein Gebrauchsgegenstand gilt als sicher, wenn er bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung keine oder nur minimale Gefahren birgt oder nur solche, die sich mit seinem normalen Gebrauch vereinbaren lassen du die unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Konsumentinnen und Konsumenten und Dritter vertretbar sind.

Generell gilt, dass die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung der Gebrauchsgegenstände sowie die Werbung für sie die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen dürfen. Gebrauchsgegenstände, bei denen aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Grösse vorhersehbar ist, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden und dadurch die Gesundheit gefährden können, dürfen nicht an Konsumenten und Konsumentinnen abgegeben werden (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)). Weiter müssen zur Abgabe an Konsumenten und Konsumentinnen bestimmte Gebrauchsgegenstände einschlägige Informationen aufweisen über die Gefahren, die von dem Produkt bei der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung innerhalb der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind. Zudem dürfen Gebrauchsgegenstände nicht als Heilmittel angepriesen werden, sprich Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende-, lindernde oder –verhütende Wirkung sind verboten.

Die rechtlichen Anforderungen an Gebrauchsgegenstände ergeben sich aus der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (VSS), der Verordnung über Materiealien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitten in Berührung zu kommen (Bedarfsgegenständeverordnung), der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos) sowie aus der Verordnung über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, HKV).

Auch die Gebrauchsgegenstände fallen unter das «Cassis-de Dijon Prinzip» welches besagt, dass Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der EU bzw. dem EWR rechtmässig im Verkehr sind, auch in der Schweiz frei zirkulieren können. Weiter wird exportierenden Schweizer Unternehmen ermöglicht, ihre für den Export nach Produktevorschriften der EU oder eines EWR-Mitgliedstaates hergestellten Erzeugnisse auch in der Schweiz anzubieten. Nicht-exportierenden Schweizer Unternehmen wird ermöglicht, das sie ihre für den Schweizer Markt bestimmten Produkte nach den Vorschriften der EU oder eines EWR-Mitgliedstaates herstellen.

Rentsch Partner AG beraten Sie gerne im schweizerischen und im europäischen Gebrauchsgegenständerecht.