Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, anderen während maximal 25 Jahren zu verbieten, das identische oder ein im Gesamteindruck gleich wirkendes Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken (Art. 8 und 9 Designgesetz). Die Rechtsinhaberin kann seit Juli 2008 die Ein-, Aus- und Durchfuhr von gewerblich hergestelltem Design auch dann verbieten, wenn sie zu privaten Zwecken erfolgt.