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Erlaubt ist regelmässig das Herunterladen („Downloaden“) von geschützten Text-, Bild- oder Musikdateien zum persönlichen Gebrauch, und zwar nach überwiegender Meinung in der Schweiz auch dann, wenn das Angebot („Upload“) unerlaubterweise erfolgt ist. Ein solches Herunterladen von Musik- oder anderen Dateien (z.B. Filme) ist für den privaten Nutzer grundsätzlich vergütungsfrei bzw. unterliegt den Bedingungen des Anbieters. Gesetzlich vorgesehen ist dagegen eine Vergütung auf den Leerträgern (z. B. CD-Rohlinge, iPods), die allerdings nicht vom privaten Konsumenten, sondern vom Hersteller oder Importeur der Leerträger geschuldet wird. Dieser wird sie regelmässig auf den Erwerber des Leerträgers abwälzen, so dass der private Nutzer im Endeffekt seinen Gebrauch dennoch bezahlt.

Erlaubt ist grundsätzlich der Versand von rechtmässig kopierten Musikdateien oder Gesangstexten und anderen urheberrechtlich geschützten Dateien, sofern man mit der Person, welcher man die Datei schickt, eng verbunden, d. h. befreundet oder verwandt ist (Privatgebrauch). Die Beziehung zu diesen Personen darf nicht gerade und nur deswegen bestehen, weil man mit ihr zum Zwecke des Dateienversands (bzw. „Austauschs“) in Kontakt gekommen ist, ansonsten jede bewusste Kontaktnahme mit „Internet-Piraten“ eine persönliche Verbundenheit im Rechtssinne darstellen würde, dank welcher man schrankenlos kopieren dürfte.

Erlaubt ist in der Regel das Aufschalten („Uploading“) von geschützten Musikdateien oder Gesangstexten, Bilddateien usw. auf einen (z. B. mit einem Passwort) geschützten Internet-Bereich, welcher nur Personen zugänglich ist, mit denen derjenige, der die Dateien aufgeschaltet hat, persönlich eng verbunden ist (Privatgebrauch).

Erlaubt ist in jedem Fall sowohl das Auf- wie das Herunterladen beispielsweise von Musik- und Textdateien, sofern die Rechteinhaber einer solchen Nutzung zugestimmt haben. Als Rechteinhaber zu nennen sind die Urheber (Komponisten, Textdichter), die Interpreten, die Ton- bzw. Tonbildträgerhersteller und, sofern eine Sendung übernommen wird, nach mehrheitlicher Auffassung auch die Sendeunternehmen. Rechteinhaber können aber auch jene sein, welche die Rechte von den oben genannten ursprünglich Berechtigten, insbesondere vertraglich, erworben haben. Machen die genannten Rechtsinhaber die Nutzung ausserhalb des privaten Kreises von Bedingungen abhängig, so sind diese einzuhalten. Werden über das Internet ganze Musiktitel oder ganze Tonträger zum individuellen Abruf angeboten („Music on demand“) bedarf der Anbieter hierfür einer Lizenz.

Erlaubt ist das Brennen von CDs/DVDs für den eigenen, rein persönlichen Gebrauch, ebenso das Brennen von CDs/DVDs usw., um diese nahen Angehörigen (Verwandte, Freunde) zu schenken.

 

Nicht erlaubt ist das Aufschalten („Uploading“) von geschützten Musikdateien oder Gesangstexten auf einen jedermann frei zugänglichen Internet-Bereich (Entscheid des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Januar 2003, sic! 2003, 960 ff.; vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 11. August 1999, sic! 1999, 635). Entsprechendes gilt auch für andere Daten, wie Text- oder Bilddateien. Unerheblich ist dabei, ob hinter diesem illegalen Upload eine kommerzielle Gewinnabsicht steht oder nicht.

Nicht erlaubt ist ohne Lizenz des Rechteinhabers das Vervielfältigen durch Aufnahme in eine ausserhalb des privaten Kreises frei zugängliche Datenbank (Strafentscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 27. Mai 2003, angezeigt und besprochen von Elvira Huber, sic! 2004, 170 f.).

Nicht erlaubt ist, sofern man dafür nicht vom Rechteinhaber lizenziert ist, das Brennen von CDs/DVDs für deren Vertrieb sowie das Brennen von CDs/DVDs, welche ausserhalb des Kreises von nahen Angehörigen verschenkt oder sonstwie weitergegeben werden sollen. Nicht erlaubt ist nach mehrheitlicher Auffassung auch das „Weitergeben“ von CDs oder DVDs an „Kollegen“ (also nicht Freunde) in Schulklassen bzw. Schulen gegen Entgelt des Rohlingpreises (z.B. CHF 1.00).