8Jan2014

Bundesgericht: Internationale und örtliche Zuständigkeit bei Klagen betreffend die Verletzung von Immaterialgüterrechten

Die X (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in A, Vereinigte Staaten, ist Inhaberin der Marke S, die Y mit Sitz in N, Schweiz (Beklagte, Beschwerdegegnerin) der Marke Z. Am 26. September 2011 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht Schwyz Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, über die Menge der von ihr hergestellten und verkauften, die Marke der Klägerin verletzenden, Produkte mit dem Zeichen Z sowie die dadurch erzielten Gewinne für den Zeitraum vom 30. September 2006 bis zum 28. Februar 2011 Auskunft zu erteilen. Zudem sei sie zu verpflichten, der klagenden Partei einen nach Auskunftserteilung zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Die Beklagte bestritt die örtliche Zuständigkeit.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2013 trat das Kantonsgericht Schwyz mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte die Klägerin dem Bundesgericht, dieser Beschluss sei aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zunächst hielt das Bundesgericht fest, dass das LugÜ anwendbar sei. Art. 2 Abs. 1 LugÜ regle aber lediglich die internationale Zuständigkeit im Wohnsitzstaat, während sich die örtliche Zuständigkeit nach dem IPRG richte. Die besonderen Zuständigkeiten gemäss Art. 5 LugÜ seien nur gegeben, wenn eine Partei in einem anderen als ihrem Sitz- bzw. Wohnsitzstaat verklagt werde. Vorliegend sei Art. 5 Ziff. 3 LugÜ somit nicht anwendbar, sondern Art. 109 Abs. 2 IPRG. Nach dieser Norm sind für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig (Satz 1). Überdies sind (u.a.) die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort zuständig (Satz 2). Als Verletzungsklagen gelten alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verletzer wegen Beeinträchtigung eines Immaterialgüterrechts, auch die eingereichte Klage der Beschwerdeführerin.

Nachdem Letztere ihren Sitz vor Klageeinreichung vom Kanton Schwyz in einen anderen Kanton verlegt hatte, war zu prüfen, ob sich ihre Zuständigkeit auf den Gerichtsstand am Handlungs- oder am Erfolgsort stützen lasse. Die Klägerin behauptete, die Beschwerdegegnerin habe den Vertrieb der mit Z gekennzeichneten Produkte über ihre frühere Zentrale im Kanton Schwyz abgewickelt bzw. entsprechende Produkte in ihrer Filiale in Pfäffikon SZ verkauft. Dies wurde von der Beklagten bestritten. Es wurde daher über diesen Punkt Beweis geführt. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Vorinstanz in zeitlicher Hinsicht zu Unrecht unter Hinweis auf Art. 196 Abs. 1 IPRG auf die Prüfung beschränkt habe, ob ab 1. Juli 2008 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten Art. 109 Abs. 2 IPRG) erfolgte Ereignisse einen Handlungs- oder Erfolgsort im Kanton Schwyz begründen könnten. Der in Art. 196 Abs. 1 IPRG festgehaltene Grundsatz, wonach sich rechtliche Wirkungen von Sachverhalten oder Rechtsvorgängen, die vor Inkrafttreten des neuen IPRG entstanden und abgeschlossen sind, nach bisherigem Recht beurteilen, sei auf die vorliegend zu prüfende Zuständigkeitsfrage nicht anwendbar. Die besondere Übergangsbestimmung zur Zuständigkeit nach Art. 197 IPRG setze voraus, dass für die Beurteilung der Zuständigkeit schweizerischer Gerichte das neue Recht sofort mit dessen Inkrafttreten anwendbar sei. Der angefochtene Beschluss sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben; die Vorinstanz habe nach Rückweisung der Sache zeitlich unbeschränkt darüber Beweis abzunehmen, ob die Beschwerdegegnerin die strittigen Produkte im Kanton Schwyz vertrieben bzw. verkauft habe. Zudem sei von der Vorinstanz ungenügend geprüft worden, ob die strittigen Produkte auch in Pfäffikon SZ vertrieben worden seine. Der angefochtene Beschluss vom 26. Februar 2013 wurde teilweise aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

(Entscheid des Bundesgerichts 4A_224/2013 vom 7. November 2013)