In welchem Zusammenhang spielt die Verwechslungsgefahr eine Rolle?

Die Verwechslungsgefahr hat Bedeutung für die Reichweite des Ausschliesslichkeitsrechtes, das ein Markenrecht verleiht: Das Ausschliesslichkeitsrecht besteht bezüglich von Zeichen, die mit der älteren Marke identisch oder ähnlich sind und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr spielt zudem eine Rolle für die Anwendbarkeit des Markenstrafrechts.

Wann liegt eine Verwechslungsgefahr vor?

Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ergibt sich aus zwei Kernkriterien: Zeichenähnlichkeit und Produktegleichartigkeit. Je ähnlicher sich die Zeichen sind, desto weiter entfernt müssen die für sie beanspruchten Produkte sein (und umgekehrt), um eine Verwechslungsgefahr ausschliessen zu können. Bei Doppelidentität (identisches Zeichen und identische beanspruchte Produkte) wird eine Verwechslungsgefahr unwiderlegbar vermutet.

Anhand welcher Kriterien wird die Verwechslungsgefahr überprüft?

Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich, abgesehen von den beiden Kernkriterien (Zeichenähnlichkeit und Produktegleichartigkeit) vor allem auch anhand der Kennzeichnungskraft, d. h. der Bekanntheit der (älteren) Marke. Entscheidend ist der Eindruck der massgeblichen Verkehrskreise. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 – Securitas).