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Entgegen einem weit verbreiteten falschen Verständnis sind Software-Erfindungen in den meisten Jurisdiktionen der Welt patentierbar – vorausgesetzt, sie werden in der geeigneten Form beansprucht.

Digitale Technologien werden in der Regel sowohl in Hardware (z.B. Computer, Kommunikations- und Rechennetze usw.) als auch in Software (Computerprogramme, Firmware, Maschinencode, Algorithmen, neuronale Netze usw.) implementiert.
Technische Innovationen bei Hardwarekomponenten (z.B. Rechen- und Verarbeitungssysteme) wurden stets als patentierbare Erfindungen anerkannt. Dazu gehören z.B. Datenverarbeitung, Datenkommunikation und Systeme zur Datenspeicherung und -wiedergewinnung.

Auf der anderen Seite ist Software als solches – d.h. das Computerprogramm selbst als abstrakte Entität ohne technischen Kontext – in verschiedenen Jurisdiktionen von der Patentierbarkeit ausgeschlossen, genauso wie mathematische Methoden und gedankliche Handlungen ausgeschlossen sind. Stattdessen ist das zur Umsetzung der Erfindung verwendete Computerprogramm (z.B. Quellcode oder Maschinencode) durch das Urheberrecht geschützt. Das Urheberrecht gewährt jedoch keinen ausreichenden Schutz für eine Software-Erfindung, da es lediglich eine spezifische Ausdrucksform einer Idee, in diesem Fall das Computerprogramm, umfasst. Beispielsweise würde eine Implementierung derselben Software-Erfindung in einer anderen Programmiersprache das Urheberrecht nicht verletzen. Im Gegensatz dazu deckt ein Patent das der Software-Erfindung zugrundeliegende technische Konzept ab.

Allerdings existiert Software selten im luftleeren Raum ("als solches"). Vielmehr ist Software Teil eines Computersystems (z.B. wird sie im Speicher gespeichert und von einem Prozessor ausgeführt), das technisch und daher patentierbar ist. Um patentierbare Software-Erfindungen eindeutig zu identifizieren, wurde der Begriff computer-implementierten Erfindung (CII) eingeführt. Der Begriff definiert eine Erfindung, die die Verwendung eines Computers, eines Computernetzwerks oder einer anderen programmierbaren Vorrichtung beinhaltet, wobei mindestens ein Merkmal mit Hilfe eines Computerprogramms realisiert wird.

Der Begriff der computerimplementierten Erfindung umfasst ein breites Spektrum von Erfindungen in verschiedenen Bereichen der Technik, insbesondere:

Im letzten Jahrzehnt wurde die rechtliche Grundlage der grössten Patentämter (EPO, USPTO, CNIPA, JPO und KIPO) in Bezug auf computerimplementierte Erfindungen immer weiter harmonisiert. Grundsätzlich ist Software, die eine technische Lösung für ein technisches Problem bietet, heute weltweit patentierbar. Wichtig ist, dass die Erfindung in geeigneter Weise beansprucht wird und dass die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit – insbesondere Neuheit und erfinderische Tätigkeit – erfüllt werden.