8Mai2012

Verfügung zur Nachbesserung des Rechtsbegehrens im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme

Die Klägerin hatte im Rahmen des Gesuchs um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ihr Unterlassungsrechtsbegehren (einzig) unter Bezugnahme auf „die in der Produktbeschreibung gemäss Beilage beschriebene Wärmedämmplatte ABC“ spezifiziert. Das Bundespatentgericht hielt fest, dass die Klägerin damit den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 131 III 70) an die Formulierung von Rechtsbegehren in patentrechtlichen Unterlassungsverfahren nicht gerecht werde.

Erforderlich sei die Beschreibung der Verletzungsform anhand der konkreten technischen Merkmale, was eine detaillierte Merkmalsanalyse, gefolgt von einer Darstellung der konkreten technischen Umsetzung jeden einzelnen Merkmals in der angegriffenen Ausführungsform, voraussetze. Ergänzend sei die Bezugnahme auf eine Produktebezeichnung möglich. Das klägerische Rechtsbegehren genügte dem nicht, da die Produktbeschreibung der Beilage lediglich ein Werbeprospekt beinhaltete, das kaum Hinweise auf technische Details lieferte. Das Bundespatentgericht räumte der Klägerin das Recht ein, das Rechtsbegehren in der Replik nachzubessern unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch.

(Entscheid in der Rechtssache S2012_002 vom 7.03.2012)

http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/S2012_002.pdf