4Jul2012

Anordnung einer Beschreibung im Sinne von Art. 77 PatG

Die Klägerin X. SA hatte gegen die Beklagte Y. (Suisse) SA ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt, mit dem sie die Beschreibung eines bei der Beklagten angewendeten, näher definierten Verfahrens forderte.
Das Bundespatentgericht hielt es für glaubhaft, dass ein der Klägerin zustehender Anspruch verletzt sei (Art. 77 II PatG): Die Beklagte war Nachfolgerin der Z. SA (in Konkurs seit dem Jahr 2010), von der sie Räumlichkeiten, Ausstattung und einen Grossteil des Personals übernommen hatte.

Die Z. SA ihrerseits hatte unstrittig das streitpatentgemässe Verfahren angewendet. Im betroffenen technischen Gebiet hätten zudem die Verfahrensparameter grundsätzlich einen entscheidenden Einfluss auf das Endprodukt. Die Beklagte hatte erklärt, dass seit dem Jahr 2005 dieselben Produkte verfügbar seien.
Das Bundespatentgericht traf Anordnungen zur Durchführung der Beschreibung bei der Beklagten, wobei sie Rechts- und Patentanwalt der Klägerin – unter Auflage der Geheimhaltung – zuliess, die Klägerin selbst aber davon ausschloss.

(Entscheid in der Rechtssache S2012_007 vom 14.06.2012)

http://www.bpatger.ch/assets/PDFFiles/S2012_007.pdf