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9Nov2014

Bundespatentgerichtsentscheid bestätigt

Das Bundespatentgericht hatte mit Urteil vom 6.12.2013 (Rechtssache O2012_001) die Klage der Benteler Automobiltechnik GmbH (im Folgenden: Klägerin) mit Sitz in Deutschland auf Feststellung und Eintragung ihrer Mitinhaberschaft an verschiedenen Patentanmeldungen abgewiesen. Die Widerklage der Thermission AG (im Folgenden: Beklagte) mit Sitz in der Schweiz hatte das Bundespatentgericht ebenso abgewiesen (soweit auf sie eingetreten wurde). Mit der Widerklage war u.a. gestützt auf das UWG geltend gemacht worden, dass die Benützung der streitgegenständlichen Erfindung zu verbieten sei. Beide Parteien erhoben Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren vereinigt. Die Klägerin rügte u.a. eine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO). Die Vorinstanz habe sie weder an der Instruktionsverhandlung noch an der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es den Sachverhalt im Hinblick auf die Erfinderschaft und den Rechtserwerb für nicht hinreichend substantiiert erachtet habe. Das Bundesgericht hielt fest, dass es an einem Rechtsschutzinteresse für diese Rüge fehle: Es sei weder dargetan worden, wie die Klägerin auf die unterbliebene Frage reagiert hätte, noch glaubhaft gemacht worden, dass die Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für sie günstigen Prozessausgang geführt hätte. Das Bundesgericht stellte aber klar, dass die Rüge zudem unbegründet war. Die gerichtliche Fragepflicht diene nicht dazu, eine prozessuale Nachlässigkeit einer Partei auszugleichen. Es sei bei der anwaltlich vertretenen Partei weder eine Unbeholfenheit anzunehmen, die eine gerichtliche Fragepflicht rechtfertige, noch ein besonderer Vertrauenstatbestand zur Schlüssigkeit der Vorbringen gegeben gewesen.

Die Beklagte rügte u.a. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 I ZPO, Art. 29 II BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) wegen mehrfacher Unterbrechung der Parteivorträge an der Hauptverhandlung durch den Präsidenten des Bundespatentgerichts. Das Bundesgericht erkannte, dass das Gericht im Rahmen der Verhandlungsleitung befugt ist, die Parteivorträge zu unterbrechen, um etwa dazu anzuhalten, zur Sache zu sprechen.

Weitere Rügen der Klägerin wie der Beklagten scheiterten ebenfalls, so dass der bundespatentgerichtliche Entscheid in vollem Umfang bestätigt wurde.

(Entscheid in den Rechtssachen 4A_78/2014 und 4A_80/2014 vom 23. September 2014).