Der Laufzeit eines Patents beträgt zwanzig Jahre, gerechnet ab dem Anmeldedatum (Art. 14 PatG bzw. Art. 63 Abs. 1 EPÜ). Vor Ablauf der zwanzigjährigen Patentdauer kann ein Patent durch Verzicht oder wegen Nichtzahlung von Jahresgebühren erlöschen. Nach Ablauf des Patents darf die Erfindung von jedermann benutzt werden. Im Bereich pharmazeutischer Produkte kann in vielen Ländern mit dem so genannten Schutzzertifikat die Patentlaufdauer verlängert werden (in der Schweiz z.B. um max. fünf Jahre, vgl. Art. 140e PatG).