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Das schweizerische Lebensmittelgesetz (LMG) und die darauf basierenden Verordnungen verlangen eine klare Unterteilung zwischen Lebensmitteln und Heilmitteln. Gemäss Art. 4 LMG sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Heilmittel sind keine Lebensmittel. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG), sind Heilmittel Arzneimittel und Medizinprodukte, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind, insbesondere zur Erkennung, Verhütung oder Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen. Diese Unterscheidung dient dem Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten und zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden, wenn Krankheiten mit ungeeigneten Mitteln behandelt werden.

Verboten sind bei Lebensmitteln insbesondere Angaben über Wirkungen oder Eigenschaften eines Lebensmittels, die dieses nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gar nicht besitzt oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert oder Hinweise irgendwelcher Art, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind. Erlaubt sind hingegen Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, wenn sie in den Anhängen 13 oder 14 der Verordnung betreffend Informationen über Lebensmittel (LIV) als sogenannte «Health Claims» aufgeführt sind.