Grundsätzlich gilt, dass wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Ebenso zu melden sind wichtige Veränderungen im Betriebe wie die Betriebsschliessung oder Veränderungen welche Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten. Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, bedürfen der Bewilligung durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde (Art. 21, LGV). Bewilligte Betriebe können ihre Lebensmittel auch in die EU exportieren.