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Der Begriff "Software" wird im schweizerischen Urheberrechtsgesetz (URG) nicht verwendet. Grundsätzlich stellt der Begriff "Software" nach der herrschenden Lehre einen Oberbegriff dar, unter welchen sowohl das Computerprogramm, als auch die Entwicklungs- und Anwenderdokumentation fallen. Bei Computerprogrammen steht der urheberrechtliche Schutz im Vordergrund. Gemäss dem URG gelten Computerprogramme als Werke im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 3 URG), wobei unter den Begriff "Computerprogramm" wiederum der Quell- und Objektcode eines Programms sowie dessen Entwicklungsdokumentation zusammengefasst werden. Nicht unter den Begriff "Computerprogramm" gehört nach der überwiegenden Meinung die Anwenderdokumentation (Benutzerhandbuch). Diese kann wiederum, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen, als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz geniessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a URG).

Das Urheberrecht entsteht und besteht formlos. Es ist also keine Registrierung notwendig.

Das URG und die Urheberrechtsverordnung (URV) kennen die nachfolgend aufgelisteten Sonderbestimmungen für Computerprogramme:

Software-Patente vs. Computer-implementierte Erfindungen

Software bzw. Computerprogramme sind durch das Urheberrecht geschützt. Dabei schützt das Urheberrecht die konkrete Implementierung, also den Programm-Code, nicht aber ein Verfahren, das einem Computerprogramm zugrunde liegt. Ohne gegen das Urheberrecht zu verstossen, ist es möglich, dieselbe Idee in einem anderen Computerprogramm umzusetzen oder eine Software mit einer gewissen Funktionalität nachzuprogrammieren.

Es wäre also naheliegend, Software mittels Patenten zu schützen. Patente dienen dem Schutz technischer Erfindungen, also neuen und nicht naheliegenden Lösungen technischer Problemstellungen. Grundsätzlich jedoch sind in Europa Computerprogramme als solche vom Patentschutz ausgeschlossen. Reine Textverarbeitungsprogramme beispielsweise lösen kein technisches Problem und sind daher nicht patentierbar. Anders sieht es hingegen aus, wenn Computerprogramme dazu dienen, eine technische Erfindung umszusetzen. Solche "computer-implementierte Erfindungen"sind unter gewissen Umständen durchaus patentfähig.