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Die Bundesgerichtsentscheide 6B_156/2012 und 6B_167/2012 betreffen im wesentlichen denselben Fall. Der Entscheid 6B_584/2011 betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt. Das Bundesgericht behandelte alle drei Fälle am gleichen Tag. Die Beschuldigten hatten jeweils DVB-Receiver der Marke Dreambox so manipuliert, dass damit verschlüsselte Pay-TV-Angebote ohne Bezahlung empfangen werden konnten. Sie installierten dazu auf den Geräten ein Programm, welches über das Internet auf ihre eigenen Schlüssel zugriff. Die Kunden konnten so auf das offizielle Abonnement verzichten, wenn sie mit den Beschuldigten einen „Servicevertrag“ abschlossen.

6B_156/2012: Keine Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses durch die Bereitstellung eines Schlüssels

Die Vorinstanz hatte die Beschuldigten wegen Verstosses gegen Art. 5 lit. c UWG (Übernahme eines marktreifen Arbeitsergebnisses ohne angemessenen eigenen Aufwand) zu bedingten Geldstrafen und zur Leistung von Schadenersatz verurteilt. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf und sprach die Beschuldigten vom Vorwurf der Wettbewerbsverletzung frei. Darin, dass die Beschuldigten den notwendigen Schlüssel zur Entschlüsselung des Signals bereitgestellt hätten, liege noch keine Übernahme eines fremden Arbeitsergebnisses, da die Kunden das Signal selbst und vom offiziellen Anbieter empfangen hatten.

6B_167/2012: Kein Wahrnehmbarmachen durch die Bereitstellung des Schlüssels

Die Klägerinnen hatten geltend gemacht, in der Bereitstellung des Schlüssels liege ein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG bzw. Art. 37 lit. b URG, da die Kunden ansonsten die Sendungen nicht hätten sehen können. (E. 2.3) Das Bundesgericht stützte diese Auffassung nicht und bestätigte damit den Entscheid der Vorinstanz. Es hielt fest, in der Bereitstellung des notwendigen Schlüssels liege kein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG bzw. Art. 37 lit. b URG. Der Fall sei nicht mit der Situation in einem Restaurant oder einem Coiffeursalon zu vergleichen, wo der Geschäftsinhaber das Programm in seinem Lokal verbreite. Demgegenüber bestehe eine Ähnlichkeit zum Hotelier, der seinen Gästen den Empfang des Programms auf deren Zimmer ermögliche. Dies stellt nach der Lehre kein Wahrnehmbarmachen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. f URG dar (sondern ein Weitersenden im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG. Das Bundesgericht prüfte in diesem Fall jedoch nicht, ob eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG stattgefunden habe.

6B_584/2011: Keine Weitersendung eines Werks durch die Bereitstellung eines Schlüssels

In einem weiteren, ähnlich gelagerten Fall, prüfte das Bundesgericht, ob durch das Verhalten des Beschuldigten, der ebenfalls Dreambox-Geräte manipuliert hatte, eine Weitersendung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. e URG bzw. Art. 67 Abs. 1 lit. h URG vorliege. Obgleich im zuvor behandelten Entscheid das Bundesgericht durchblicken liess, dass ein mit der Weitersendung verwandter Sachverhalt vorliegen könne, verneinte das Bundesgericht in diesem Fall die Weitersendung. Es hielt fest, es liege keine Weitersendung vor, da der Beschuldigte das Signal nicht gesendet habe. Vielmehr hätten die Kunden das Signal selbst auf ihrer Dreambox empfangen.

(Entscheide des Bundesgerichts 6B_156/2012, 6B_167/2012 und 6B_584/2011 vom 11. Oktober 2012).