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Strategie

Soll die Gestaltung eines Erzeugnisses als Design geschützt werden, stellt sich die Frage, in welchem Umfang und in welchem Territorium. Dabei sind die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

  1. Im massgebenden Produktesegment bereits vorhandene Schutzrechte, welche das Design erfassen
  2. Markt- und Konkurrenzsituation im massgebenden Produktesegment in kommerzieller und territorialer Hinsicht
  3. Festlegung der zu schützenden Aspekte des Designs
  4. Zur Verfügung stehende finanzielle Mittel
  5. Art der kommerziellen Verwertung des Designs (eigene Verwertung, Verkauf des erteilten Designs oder Lizenzvergabe)

All diese Punkte und weitere sollten sinnvollerweise zusammen mit einem Rechts- oder Patentanwalt im Einzelnen erörtert werden.

Anmeldung und Hinterlegung

Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch muss einen Antrag auf Eintragung sowie eine zur Reproduktion geeignete Abbildung enthalten. Da die Abbildungen den Umfang des Designschutzes festlegen, sind sie mit grosser Sorgfalt zu erstellen und unter Beizug eines Experten. Zudem steht dem Hinterleger die Möglichkeit zu, das Design gegen Entrichtung einer Gebühr mit höchstens 100 Wörtern zu beschreiben. Mehrere Designs, die nach der internationalen Designklassifikation (sogenannte Locarno-Klassifikation) derselben Klasse angehören, können als kostengünstige Sammelhinterlegung angemeldet werden. Auf jeden Fall ist innert der vom IGE gesetzten Frist die vorgesehene Gebühr für die erste Schutzperiode zu bezahlen (Art. 19 und 20 Designgesetz).

Die Hinterlegung des Designs begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der Berechtigung zur Hinterlegung (Art. 21 Designgesetz). Die Vermutung kann jedoch durch einen Dritten jederzeit auf dem Prozessweg widerlegt werden.

Prüfungsverfahren

Tritt das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum auf das Hinterlegungsgesuch ein, prüft es, ob ein Design zum einen die Definition von Art. 1 Designgesetz erfüllt (vgl. dazu Begriff des Designs) und ob zum andern das Design nicht gegen Bundesrecht oder Staatsverträge sowie nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst (Art. 24 Abs. 3 Designgesetz). Im Rahmen des Eintragungsverfahrens vor dem Institut für Geistiges Eigentum wird nicht geprüft, ob das Design die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt oder die Merkmale des Designs ausschliesslich technisch bedingt sind.

Priorität

Wie das Markenrecht, folgt das Designrecht dem Grundsatz der Hinterlegungspriorität. Dies bedeutet, dass derjenige ein besseres Recht an einem Design hat, welcher es zuerst hinterlegt hat (Art. 6 Designgesetz). Dabei ist Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) zu beachten, der es erlaubt, bei Bestehen einer gleichen Designhinterlegung in einem anderen Mitgliedstaat der PVÜ, innerhalb von sechs Monaten das Datum der Ersthinterlegung auch in einem anderen Mitgliedstaat zu beanspruchen.

Wer in der Schweiz gestützt auf Art. 4 PVÜ einen Prioritätsanspruch geltend machen will, hat die entsprechenden Formvorschriften des Schweizer Rechts einzuhalten (vgl. dazu auch Internationaler Schutz).

Designerteilung und Veröffentlichung

Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Designregister eingetragen und veröffentlicht (vgl. www.swissreg.ch). Es verleiht damit dem Inhaber die vollen Schutzrechte. Das Designgesetz bietet in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht die Möglichkeit, im Eintragungsverfahren zu beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate aufgeschoben wird (Art. 26 Abs. 1 Designgesetz). Das Institut hält in diesem Fall das hinterlegte Design bis zum Ablauf der Aufschubsfrist oder bis zum Begehren des Hinterlegers um sofortige Veröffentlichung geheim (Art. 26 Abs. 3 Designgesetz).