Damit eine Werkschöpfung einen urheberrechtlichen Schutz geniesst, ist es nicht notwendig, dass diese mit dem Schutzvermerk Copyright“ oder © bzw. einem Rechtehinweis wie „Alle Rechte vorbehalten“ versehen ist. Die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) schreibt den Mitgliedsländern (zu denen fast sämtliche Staaten der Welt gehören) vor, Genuss und Ausübung des Urheberrechts nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten zu binden.

Der Schutzvermerk „Copyright“ oder © muss also nicht, er kann aber verwendet werden. Er besteht regelmässig in der Jahresangabe der ersten Veröffentlichung sowie in der Angabe eines vollständigen Namens im Impressum. Der „Copyright“-Vermerk bzw. das © gibt an, wer Rechteinhaber ist. Das kann eine Gesellschaft, insbesondere etwa ein Verlag sein. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Urhebervermerk, welcher darauf hinweist, wer Urheber ist (nach geltendem Recht immer eine natürliche Person, also nie eine Gesellschaft).

Nach schweizerischem Urheberrechtsgesetz (URG) gilt, solange nichts anderes nachgewiesen ist, derjenige als Urheber, wer auf den Werkexemplaren (Buch, CD, Manuskript, Bild etc.) oder bei der Veröffentlichung des Werks (z. B. auf dem Internet) genannt wird. Wird eine natürliche Person neben dem üblichen © namentlich angegeben und gibt es keine anderen Schutzvermerke, darf die Urheberschaft der genannten Person vermutet werden (vgl. OLG Köln, ZUM 1999, 409). Insoweit bei Urheberrechtsverletzungen dem Verletzten nur dann ein Schadenersatzanspruch zusteht, wenn den Verletzer ein Verschulden trifft, kann ein Schutzvermerk © unter Umständen auch Vorteile bei der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bieten.