8Jun2016

Rechtsprechung URG „Kein Werkintegritätsanspruch eines Architekten bei Änderung des Wohnhauses“

Ein Architekt hat vor Bundesgericht vergebens gegen eine äusserliche Veränderung an einer Villa gewehrt, die er selbst entworfen hatte. Es handelt sich dabei um ein ungewöhnliches Wohnhaus aus Sichtbeton mit einer besonderen Dachkonstruktion. Aufgrund mangelndem Wetterschutz liessen die Eigentümer die Terrasse durch eine Konstruktion aus Glas und Metall überdecken. Das Kantonsgericht VD sah darin eine Entstellung des Werkes im Sinne von Art. 11 Abs. 2 URG.

 Das Bundesgericht bestätigt zunächst die Werkqualität des gesamten Bauwerks und nicht nur der Terrasse. Es führt aus, dass der Werkcharakter anhand des Individualitätsgrades  massgebend ist. Je grösser die Sachzwänge sind, desto geringer ist die Hürde der geforderten Individualität. Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid weiter aus, dass das Urheberrecht nicht nur in der Nutzung des Werks, sondern auch in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zu Schöpfer steht. Prinzipiell steht gestützt auf Art. 11 Abs. 1 URG die Werkänderung dem Urheber alleine zu. Eine Ausnahme bildet Art. 12 Abs. 3 URG Werken der Baukunst steht das Änderungsrecht allerdings gegenüber dem Eigentümer zu, aber nur unter Vorbehalt des Entstellungsverbots (Art. 11 Abs. 2 URG).

Um die Frage des Entstellungsverbots gem. Art. 11 Abs. 2 URG beantworten zu können, befasst sich das Bundesgericht zunächst mit der Frage des Verhältnisses zwischen Art. 11 Abs. 2 URG und Abs. 28 ZGB. Art. 11 Abs. 2 URG setzt anders als Art. 28 ZGB keine Interessensabwägung voraus. Dies folgt daraus, dass Art. 11 Abs. 2 URG erstens nicht auf das Art. 28 ZGB verweist und zweitens auch inhaltlich von Art. 28 ZGB abweicht, da die Berufung auf das persönlichkeitsverletzende Entstellungsverbot auch erlaubt bleibt, wenn die fragliche Änderung vertraglich oder gesetzlich erlaubt war.

Die persönlichkeitsverletzende Entstellung hängt von der Intensität der Beziehung zwischen dem Schöpfer und dem Werk ab. Entscheidend ist sowohl der Grad der Individualität, Charakter des Werkes (Nutzbauten ist eine Änderung eher hinzunehmen) selbst als auch die Bekanntheit (bsp. Fachpublikationen) des ursprünglichen Werkes. Nicht massgebend sind jedoch das Ausmass, die Ästhetik und der Zweck der Änderung.

Schlussendlich verneint das Bundesgericht vorliegend eine Entstellung des Werkes, da bei Nutzbauten der Nutzzweck vordergründig ist, das Werk über keine erhöhten Grad an Individualität verfügt und vorliegend die Änderung rein funktional aber nicht ästhetisch motiviert ist.