24Dez2014

Beschränkte Beschwerdemöglichkeit bei vorsorglichen Massnahmen im Urheberrecht

Thomas Brunnsteiner, Autor des im Jahr 2007 erschienenen Werkes „Bis ins Eismeer“, ersuchte beim Handelsgericht Zürich um vorsorgliche Massnahmen gegen den Autor Urs Manhart und dessen Verleger, die er damit begründete, Mannhart, Autor des im Jahr 2014 erschienenen Werkes „Bergsteigen im Flachland“, habe in unzulässiger Weise Textteile, wenn auch verändert, in seinen Roman übernommen. Das Handelsgericht entsprach den Massnahmebegehren insoweit, als den Beklagten mit sofortiger Wirkung vorsorglich verbot, das Buch „Bergsteigen im Flachland“ zu präsentieren, zu bewerben, zu vertreiben oder der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise zugänglich zu machen.

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass es sich beim zu beurteilenden Massnahmeentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art 93 BGG handle, da dessen Wirkung von der rechtzeitigen Weiterverfolgung (Prosequierung) abhänge. Gegen solche Zwischenentscheide sei die Beschwerde gemäss der jüngeren Rechtsprechung nur noch zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zudem müsse dieser Nachteil ein rechtlicher sein, der auch durch einen für den Beklagten zukünftigen günstigeren Entscheid nicht behoben werden könne; rein tatsächliche Nachteile reichen nicht aus.

Diesbezüglich brachten die Beklagten vor, den gesamten Vertrieb des Buches stoppen zu müssen, wobei die dadurch bewirkten Ertragsausfälle, selbst bei einer späteren Freigabe des Buches, nicht wieder kompensiert werden könnten. Das Buch wäre dann bereits über eine Jahr alt und gelte nicht mehr als Neuerscheinung. Später den direkten Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Werbe- und Verkaufsverbot und den nach Verbotsaufhebung ausbleibenden Verkäufen zu beweisen, sei der Natur der Sache nach nicht möglich. Gleichermassen verhalte es sich mit dem Kausalzusammenhang zwischen dem angerichteten Reputationsschaden des Autors und dem daraus folgenden wirtschaftlichen Schaden.

Das Bundesgericht verwarf die Argumentation der Beklagten insbesondere deshalb, weil das strittige Werk während des Massnahmeverfahrens erschienen sei und der Vertrieb erst mit dem vier Monate später ergangenen Massnahmeentscheid gestoppt wurde. Gestützt auf die Verkaufszahlen etc. während dieser Periode sei es nicht ausgeschlossen, in einem möglichen späteren Schadenersatzprozess infolge ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahmen den Schaden hinreichend zu belegen oder mindestens nach Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen.

Sodann sei ebenfalls nicht ausgeschlossen, den allfälligen Reputationsschaden durch geeignete Publikationsmassnahmen zu beseitigen. Da es den Beklagten also nicht gelang, aufzuzeigen, dass ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.

(Entscheid 4A_585/2014 vom 27. November 2014)