Auf Grund der geistigen Qualität einer Werkschöpfung hat sich früh das Bewusstsein gebildet, dass der Urheberschutz nicht an den Landesgrenzen ein Ende nehmen sollte. Am 9. September 1886 wurde als bis heute wichtigster Staatsvertrag im Urheberrecht die Berner Übereinkunft (RBÜ) abgeschlossen. Diese gilt, obwohl mehrfach und umfassend revidiert, bis heute. Nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ geniessen die Urheber für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslands des Werkes die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden (Art. 5 Abs. 2 RBÜ).
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