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Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (Namensnennungsrecht). Diesem Anspruch auf Urheberanerkennung wird vom Verpflichteten nur dann genügend Rechnung getragen, wenn der Name des Urhebers in Bezug auf das Werk in einer Weise angebracht wird, die das Publikum auch als Urheberbezeichnung auffasst. Die Art der Urhebernennung hängt von den Gewohnheiten der jeweiligen Branche ab, wobei meistens Vor- und Familiennamen zu nennen sind.